|Eingestellt in Kategorie:
Sie haben so einen Artikel?

roline CPU-Halter PC-Halter unter Tisch silber CS-10

Artikelzustand:
Neu
Stückzahl für Multi-Rabatt 1
Multi-Rabatt:
2 verfügbar / 1 verkauft
Preis:
EUR 38,00/Stk.
(inkl. MwSt.)
Versand:
Ggf. kein Versand nach USA. Für Versandoptionen lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer. Weitere Detailsfür Versand
Standort: Denkingen, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahmen:
Zahlungen:
     

Sicher einkaufen

eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. 

Angaben zum Verkäufer

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:296196129330
Zuletzt aktualisiert am 26. Feb. 2024 16:01:57 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Produktart
Computer-Gehäusehalter/Halterung
Kompatible Produktlinie
Universal
Farbe
Silber
Besonderheiten
Einstellbarer Ständer
Marke
roline

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

BECKER sicherheits-systeme
Pascal Becker
Marienstr. 26
78588 Denkingen
Germany
USt-IdNr.:
  • DE 278838072
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der BECKER sicherheitssysteme mit Sitz in D-Denkingen
(Stand: 01.03.2012)
 
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftige - gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Personen erfolgen ausschlie߬lich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenste¬hende oder in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthalte¬ne anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BECKER sicherheitssysteme hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider¬sprochen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten - soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt wird - gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständi¬gen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonderver¬mögen sowie gegenüber Personen, die keine Unternehmer im vorstehend bezeichneten Sinn sind („Verbraucher“).
2. Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Änderungs¬vorbehalt, Selbstbe¬lieferungs¬vorbehalt
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung ma߬gebend, im Falle eines verbindlichen Angebots unsererseits und dessen frist¬gerechter Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirk¬samkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen der Hersteller, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und bei weiteren Entwicklungen bleiben vorbehalten, soweit der gewöhn¬liche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefer¬gegen¬¬stan¬des nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
2.3 Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziff.1.2), steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
3. Lieferzeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, Annahmeverzug
3.1 Liefertermine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin bzw. die Lieferfrist der Schriftform.
3.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, aber nicht vor voll¬ständiger Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünsch¬ten Ausführung und der von ihm zu beantwor¬tenden technischen Fragen. In die Liefer¬frist nicht eingerechnet wird der Zeit¬raum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rück¬stand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. 4.4 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss ein¬tretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hinder¬nisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadensersatz wegen der Verzögerung der Lieferung, der neben der Lieferung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Ein¬haltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.7 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
- in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standard¬produkt handelt, oder
- in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefer¬gegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedri¬geren tat¬sächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbeson¬dere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Transportversicherung, Rücknahme von Verpackun¬gen
4.1 Alle Lieferungen gehen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Lieferklauseln sind nach den ICC Incoterms aus¬zulegen.
4.2 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Jede Teil¬lieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.3 Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste und/oder schnellste Versendung.
4.4 Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferun¬gen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.5 Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport¬schäden sowie sonstige versicherbare Risiken ver¬sichert.
4.6 Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, gilt:
- Die Rücknahme erfolgt an unserem Geschäftssitz während unserer allgemeinen Geschäftszeiten.
- Die zurückzunehmenden Verpackungen müssen sauber, frei von Fremd¬stoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein; andernfalls ist der Kunde verpflichtet, uns die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
5. Preis, Zahlung
5.1 Die angegebenen Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladen im Werk zuzüglich Ver¬packung, Transport und Versicherung sowie zuzüglich Umsatz¬steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Kostensenkungen oder Erhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preis¬änderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entspre¬chendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertrags¬partei auch zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als drei Monaten ergibt. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne der Ziff. 1.2, gilt die vorstehende Preis¬anpassungsklausel mit folgenden Abweichungen: Die Preisanpassungsrechte bestehen erst bei einer vereinbarten bzw. tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Monaten; dem Kunden steht bei einer mehr als 5%igen Preiserhöhung ein Vertragslösungsrecht (Rücktritts- oder Kündigungsrecht) zu.
5.3 Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungs¬eingang).
5.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
5.5 Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungs¬reifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Die in Satz 1 enthaltene Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten gilt nicht, wenn der Kunde Verbrau¬cher (siehe Ziff. 1.2) ist. Auch Kunden, die Verbraucher sind, sind jedoch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn ihre Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.6 Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziff. 1.2), ist die Ausübung eines - nicht wie eine Aufrechnung wirkenden - Zurückbehaltungsrechts nur wegen vom Lieferer anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestell-ter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
5.7 Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent¬punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Ist der Kunde kein Verbraucher (siehe Ziff. 1.2), beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz. Den Ver¬trags¬parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. 3.7 sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3,0 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 Prozent p. a., verlangen zu können, bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
6.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch zukünftiger - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur voll¬ständi¬gen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Ent¬gegen¬nahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken ver¬fügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Ver¬fahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Ein¬lösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziffer 1.2), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt über die vorstehenden Rege¬lungen hinaus Folgendes:
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Forderungen auch der zukünftigen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor; besteht mit dem Kunden eine Konto¬korrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
6.2 Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang ver¬arbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschä¬digung und Abhandenkommen unverzüg¬lich zu unter¬richten. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwider-spruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6.4 Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist der Lieferer zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berech¬¬tigt, vorausgesetzt, der Kunde ist Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lage¬rung) trägt der Kunde, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor angedroht haben. In der Androhung haben wir den Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
6.5 Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder beim Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegen¬stan¬des mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kauf¬preis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des aner¬kannten Saldos aus einer Kon¬tokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäfts¬partners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe¬haltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forde¬rungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzie¬hungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zah¬lungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Ver¬fügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungs¬abtretung gemäß Satz 1 dient, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziffer 1.2 ist, ebenso wie zuvor die Vorbehaltsware nur zur Absicherung der Forde¬rung aus dem mit dem Kunden bezüglich der jeweiligen Vorbehaltsware geschlos¬senen Vertrag. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, juristi¬sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver¬mögen, dient die Abtretung gemäß Satz 1 zur Sicherung aller Forderungen auch der zukünftigen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbei¬tung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigen¬tums¬vorbehalt gelieferten Gegenstand.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän¬den zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegen¬standes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeit¬punkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Mit¬eigentum von uns un¬entgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das glei¬che wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestim¬mungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorste¬hend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatz¬steuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Um¬satzsteuerbetrag.
7. Mängelrügen, Sachmängelrechte
7.1 Ist der Kauf oder der Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art innerhalb acht Tagen ab Lieferung schriftlich zu rügen - versteckte Mängel jedoch erst innerhalb acht Tagen ab Ent¬deckung. Entspricht die Rüge nicht den genannten Erfordernissen, gilt die Ware als genehmigt.
7.2 Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Be-seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangel¬freien Sache (Ersatz¬lieferung) verlangen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziff. 1.2, kann er - unter angemessener Berücksichtigung unserer Belange - die Art der Nacherfüllung bestimmen. Sind wir zur Nach¬besserung/Ersatz¬lieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere ver¬zögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu ver¬treten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nach¬besserung/Ersatz-lieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nach¬erfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziff. 1.2 und wird die - neue - Sache von ihm oder seinem Abnehmer (oder weiteren Abnehmern) an einen Verbraucher im Sinne der Ziff. 1.2 geliefert, so gelten, sofern der Verbraucher berechtigte Sachmängelansprüche geltend macht, die Regelungen dieser Ziff. 7.2 entsprechend mit folgenden Modifikationen: Der Kunde kann die Art der Nacherfüllung unter angemessener Berücksichtigung unserer Belange bestimmen. Zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen gegenüber BECKER sicherheitssysteme bedarf es einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Der Kunde kann ferner von BECKER sicherheitssysteme Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hatte.
7.3 Sachmängelrechte entstehen nicht bei Mängeln oder Schäden, die aus nach¬fol¬gen¬den Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Ver¬wen¬dung oder Behandlung des Liefer¬gegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb¬setzung durch den Kunden oder durch vom Kunden hinzugezogene Dritte, Nichtbeachtung der Betriebs¬anleitung, natürliche Abnutzung (insbe¬son¬dere von Verschleißteilen), ungeeig¬nete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, elektronische Einflüsse, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Pro¬gramm-, Software- und/oder Verarbeitungs¬daten, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Keine Sach¬mängelrechte bestehen ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung o. ä. Kennzeichen entfernt oder unleser¬lich gemacht werden sowie bei Verstoß gegen die den Liefergegen¬ständen beigefügten Garantie¬bestim¬mun¬gen des Herstellers.
7.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche für neu hergestellte Sachen beträgt
a) wenn der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziffer 1.2 ist: zwei Jahre, mit folgender Ergänzung/Einschränkung: Die zweijährige Frist gilt auch bei auf Schadensersatz gerichteten Sachmängel¬ansprüchen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für auf Schadens¬ersatz gerichtete Sach¬mängel¬ansprüche ein Jahr;
b) wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne der Ziffer 1.2 ist und kein Fall des Buchst. c vorliegt:
- zwei Jahre in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- im Übrigen ein Jahr;
c) wenn der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2 ist und die - neue - Sache vom Kunden oder seinem Abnehmer (oder weiteren Abnehmern) an einen Verbraucher im Sinne der Ziffer 1.2 geliefert wird: Die Regelungen in Buchst. a) gelten entsprechend mit folgender Ergänzung: Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen BECKER sicherheitssysteme wegen des Sachmangels tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde seiner¬seits die Ansprüche wegen des Sachmangels erfüllt hat; diese Ablauf¬hemmung endet jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem BECKER sicherheitssysteme die Sache an den Kunden abgeliefert hat.
7.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche für gebrauchte Sachen beträgt ein Jahr, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziff. 1.2 ist.
7.6 Sachmängelrechte für gebrauchte Sachen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziff. 1.2 ist.
7.7 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Ware haften wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.
7.8 Soweit es sich bei der mangelhaften Ware um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verwei¬sen. Aus den Ziff. 7.2 und 7.6 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz recht¬zeitiger (gericht¬licher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inan¬spruch¬nahme im Einzelfall unzumutbar ist. Die vorstehenden Regelungen (Sätze 1 und 2) gelten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von Ziff. 1.2 handelt.
7.9 Der Kunde ist verpflichtet, BECKER sicherheitssysteme Gelegenheit zur Überprüfung des mangel¬haften Kaufgegenstandes zu geben. Im Gewährleistungsfall muss der Kunde das defekte Teil bzw. Gerät mit einer genauen Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung zur Verfügung stellen. Dabei hat der Kunde Sorge zu tragen, dass die auf den mangelhaften Sachen befindlichen Daten durch Kopien gesichert wurden, da diese im Rahmen der Nacherfüllung verloren gehen können. Bei Datenverlust bzw. Datenvernich¬tung haftet BECKER sicherheitssysteme nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.10 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist BECKER sicherheitssysteme berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu verlangen. Die Kosten der Überprüfung werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von BECKER sicherheitssysteme berechnet. Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen Service¬bedingungen der BECKER sicherheitssysteme.Gewährleitsungen werden im Umfang der von Hersteller gewährten Gewährleistung gegeben. Diese kann auf 12 Monate verringert sein.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardi¬nalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den ver¬trags¬typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ziff. 3.5 - Haftungs¬begrenzung bei Liefer- und Leistungsverzögerung - bleibt unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadens-ersatz¬ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuld¬verhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens¬schäden des Kunden haften.
8.2 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs¬gehilfen.
8.3 Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber uns richtet sich nach Ziff. 7.4a und b soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht. Ziff. 7.4c gilt nur für die dort gere¬gelten Fälle.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
9.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutz¬rechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, abdecken oder in sonstiger Weise unkenntlich machen.
9.2 Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf das Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte hinzuweisen.
9.3 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.
10. Exportgenehmigungen
10.1 Von der BECKER sicherheitssysteme gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland; bei aus den USA importierten Produkten den Export- Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich hierüber selbstständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschbronn/ Taunus, nach den US- Bestimmungen beim US- Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 erkundigen.
10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Käufer an Dritte, mit und ohne Kenntnis der BECKER sicherheitssysteme, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der BECKER sicherheitssysteme.
10.3 Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen, der BECKER sicherheitssysteme aus mangelhaften oder bewusst falschen Angaben entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere ist jegliche Haftung der BECKER sicherheitssysteme aus den Folgen falscher Angaben des Käufers zur Umsatzsteuerbefreiung bzw. den relevanten Daten hierzu ausgeschlossen.
11. Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung durch BECKER sicherheitssysteme erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverar¬bei¬tung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der BECKER sicherheitssysteme im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen und zur Auftrags¬abwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass BECKER sicherheitssysteme die aus der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von BECKER sicherheitssysteme verwendet.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort 78549 Spaichingen (Bundes¬republik Deutschland).
12.2 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechts¬beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundes¬republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - 78549 Spaichingen (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.