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Siemens S5 6ES5 421-8MA12 Digital Input Module 6ES5421-8MA12

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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:275604537145
Zuletzt aktualisiert am 21. Sep. 2023 07:33:08 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
6ES5 421-8MA12
Marke
Siemens
Modell
Simatic S5

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

TE Industrieservice
Thomas Erdely
Carl-Reiß-Str. 31A
67141 Neuhofen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT171036463260
:xaF4471694-63260
:liaM-Eed.bew@ecivreseirtsudnI-ET
Impressum: TE-Industrieservice Thomas Erdely Carl-Reiß-Str. 31A 67141 Neuhofen email: TE-Industrieservice@web.de Steuernummer: 41/038/81459
USt-IdNr.:
  • DE 324043576
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr
TE-Industrieservice Geschäftsführer: Thomas Erdely / Carl-Reiß-Str. 31A / 67141 Neuhofen / DE
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Bestellungen, die im Ebay-Shop der TE-Industrieservice (nachfolgend Verkäufer genannt) getätigt werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers finden grundsätzlich keine Anwendung. Der Verkäufer muss diesen nicht ausdrücklich widersprechen, kann Ihnen im Einzelfall aber schriftlich zustimmen.
(3) Das Warenangebot im Ebay-Shop des Verkäufers richtet sich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, öffentlich rechtliche Körperschaften sowie öffentlich rechtliche Stiftungsvermögen. Mit seiner Bestellung erklärt der Besteller, dass die in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllt werden.
(4) Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
(5) Die derzeit gültigen AGB können bei Bedarf jederzeit per E-Mail angefordert werden.
 
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Warenpräsentation im Ebay-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Ebay-Shop Waren zu bestellen.
(2) Mit Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ gibt der Besteller ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).
(3) Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Besteller eine automatisch erzeugte E-Mail, die den Erhalt des Kaufangebots bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
(4) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn der Verkäufer ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder wenn die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Besteller versendet wird.
§ 3 Preise, Verpackungs- und Versandkosten
(1) Die vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Käufer trägt die Verpackungs- und Versandkosten. Maßgebend für deren Höhe ist das Gewicht der Sendung, die Versandart als auch die Lieferadresse.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen; Verzug
(1) Der Besteller kann aus den folgenden Zahlungsmöglichkeiten wählen:
Vorkasse per Banküberweisung; Barzahlung bei Selbstabholung; PayPal
(2) Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist dieser zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
 
§ 5 Lieferung; Lieferzeit; Verzug
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware vom Lager des Verkäufers an die vom Käufer angegebene (innereuropäische!) Adresse.
(2) Fristen oder Liefertermine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt wird. Ein Anspruch auf Lieferung bis spätestens zu dem genannten Termin besteht nicht. In Lieferverzug gerät der Verkäufer erst durch eine schriftliche Mahnung des Bestellers unter Setzung einer angemessenen Frist.
(3) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen durch den Verkäufer setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
(4) Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen durch den Verkäufer auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, die über die
Nummer 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Dienstleister zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
(7) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Dienstleister dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnen. Der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller unbenommen.
(8) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
 
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
(3) a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Verkäufer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, der diese Abtretung annimmt, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.
(4) a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht dem Dienstleister Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Verkäufer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Verkäufer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung nimmt der Verkäufer bereits hiermit an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die vom Verkäufer gelieferten Waren hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung und Rücktritt zur Rücknahme berechtigt. Weitgehendere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, werden hierdurch nicht berührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und ohne vorherige Androhung zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
 
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung (inklusive Teillieferungen) auf den Besteller über, wenn die Ware an den Paketdienst, an die Spedition oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten übergeben wird.
 
§ 8 Entgegennahme
(1) Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
 
§ 9 Aufrechnung; Recht auf Zurückbehaltung
(1) Der Besteller darf sein Recht auf Aufrechnung nur geltend machen, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrechts darf nur für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis in Anspruch genommen werden.
 
 
§ 10 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Dienstleister die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 5, Nr. (3) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Dienstleisters erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Dienstleister das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 
§ 11 Sachmängelhaftung; Gewährleistung; Haltbarkeitsgarantie
(1) Der Verkäufer ist in keinem Fall Hersteller. Er handelt lediglich mit Waren aus zum Beispiel Anlagenrückbauten. Bei den vom Verkäufer angebotenen Waren handelt es sich ausschließlich um Gebrauchtwaren, die aber auch unbenutzt und/oder originalverpackt sein können, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
(2) Die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
(3) Der Verkäufer gewährt dem Besteller eine 14-tägige Haltbarkeitsgarantie, die mit Erhalt der Ware beginnt. Reklamationen müssen sofort schriftlich an den Verkäufer übermittelt werden. Der Eingang der schriftlichen Reklamation ist maßgebend für die Einhaltung der Frist. Ausgeschlossen von der Haltbarkeitsgarantie sind Reklamationen die auf unsachgemäße Benutzung der Ware, Nichtbefolgen von Herstelleranweisungen, Produktänderungen, Teileaustausche, Transportschäden, Fremdverschulden und/oder Verschleiß zurückzuführen sind.
(4) Im Fall einer Reklamation innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß Nr. (3) erhält der Verkäufer eine angemessene Frist für eventuelle Nachbesserungen der Ware oder einer Ersatzlieferung. Im Fall einer Ersatzlieferung wird die reklamierte Ware wieder Eigentum des Verkäufers und muss frei an den Verkäufer gesendet werden. Transportkosten werden dann dem Käufer erstattet.
(5) Sollte keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich sein, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Die Ware muss der Käufer in diesem Fall an den Verkäufer zurückgesendet werden. Dem Käufer wird der Kaufpreis als auch die Versandkosten für die Rücksendung erstattet.
 
§ 12 Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Für ein Verschulden des Käufers, das zu Ansprüchen Dritter führt, muss der Verkäufer in keiner Form Schadensansprüche erfüllen.
 
§ 13 Datenspeicherung; Datenschutz
(1) Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Verkäufer seine Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV –mäßig speichert und verarbeitet und ggf. an Dritte wie z. B. Paketdiensten übermittelt, wenn dies der Vertragserfüllung dient.
 
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
 
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der Verkäufer liefert Waren ausschließlich an innereuropäische Adressen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
TE Industrieservice

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