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Ersatzrad Schubkarre Rad ø400mm pannensicher Kugellagerung ø 20mm Speichenrad

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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:115808190112
Zuletzt aktualisiert am 08. Feb. 2024 17:02:18 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Breite
70mm
Lagerung:
Kugellager
Herstellernummer
W7/3/400/1/PPS/TPRS/L/55-Shore
Marke
Räder Wendt
Achsendurchmesser
20mm
Produktart
Vollgummireifen/PU Reifen
Max. Tragfähigkeit
300 kg
Lauffläche:
thermoplastischer Gummi
Nabenlänge:
71mm
Außendurchmesser
400mm
Belaghärte:
55° Shore A Härte (weich)
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Räder Wendt GmbH u.Co
Stefan Wendt
Groot Weid 4
25337 Seeth-Ekholt
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT077746212140
:xaF897746212140
:liaM-Eed.tdnew-redear@ofni
Plattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
USt-IdNr.:
  • DE 811713177
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Datenschutzhinweis / Liefer- und Verkaufsbedigungen / Bestimmungsfaktoren für die Wahl von Rädern und Rollen / Widerrufsrecht
 
 
 
Datenschutzhinweis
 
1) Die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen u.a. der Bestimmung DSGVO.
 
2) Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut und das mit der Lieferung beauftragte Logistik-Unternehmen. Der Umfang der übermittelten Daten beschränkt sich im Falle der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte jedoch auf das erforderliche Minimum.
 
3) Datenerhebung und Verarbeitung bei der Zahlungsart Kauf auf Rechnung über PayPal
Bei Bezahlung über die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung über PayPal“ wird die Kaufpreisforderung an PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg („PayPal“) abgetreten. Die zur Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten werden von eBay an PayPal übermittelt. Zum Zwecke der eigenen Bonitätsprüfung übermittelt PayPal Daten an Wirtschaftsauskunfteien (Auskunfteien) und erhält von diesen Auskünfte sowie ggf. Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (Wahrscheinlichkeits- bzw. Score - Werte), in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Mit der Auswahl der genannten Zahlungsart erklären Sie sich mit der Übermittlung der Daten an PayPal sowie der Durchführung von Bonitätsprüfungen durch PayPal von PayPal zu bestimmenden Auskunfteien einverstanden. Detaillierte Informationen hierzu und zu den eingesetzten Auskunfteien sind den Datenschutzbestimmungen https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacy-full?locale.x=de_DE von PayPal zu entnehmen.
 
4) Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Sie ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Wir dürfen Sie bitten, sich mit entsprechenden Anfragen an die in der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse zu wenden. Sofern die zu Ihrer Person beim Anbieter gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, erfolgt unverzüglich eine Berichtigung, auf einen entsprechenden Hinweis Ihrerseits hin.
 
5) Sie erklären sich mit dem Vertragsschluss mit der Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Adresse) entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. Sie haben jedoch die Möglichkeit der Verwendung jederzeit zu widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
 
6) Der Datenschutz wird durch das Bundesdatenschutzgesetz garantiert. Eine Nutzung ist daher nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine Rechtsvorschrift diese erlaubt oder der Betroffene einwilligt.
 
7)Auskünfte
Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Bitte wenden Sie sich an Frau Mehrens oder senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax an:
 
Räder Wendt GmbH & Co.
Groot Weid 4
25337 Seeth-Ekholt
Fax: 04121-26477-98
 
 
 
Liefer- und Verkaufsbedigungen
 
Geltungsbereich
 
1 . Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
 
Allgemeine Bestimmungen
 
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
 
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
 
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchen-Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
 
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
 
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
 
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
 
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge Zielmenge zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ob, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
 
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 6 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
 
Vertraulichkeit
 
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhalt, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspart ner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erholt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
 
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erholt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
 
Zeichnungen und Beschreibungen
 
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
 
Muster und Fertigungsmittel
 
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
 
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
 
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
 
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
 
 
 
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
 
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
 
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
 
Zahlungsbedingungen
 
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonto von 2% wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen noch Rechnungsdatum gewährt.
 
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse bot. im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
 
2l. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
 
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erholt der Zahlungen einstellen.
 
23. Wechsel und Schecks werden nur noch Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
 
24. Wenn noch Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
 
Lieferung
 
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
 
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
 
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang
 
Versand und Gefahrübergang
 
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie noch eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
 
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
 
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
 
Lieferverzug
 
32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
 
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
 
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
 
Eigentumsvorbehalt
 
35. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu, Erfüllung aller, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner von
 
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird,
 
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
 
39. Eine etwaige Be oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns von Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware
 
40. Über wangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
 
41. Übersteigt der Weit der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten noch unserer Wohl verpflichtet.
 
 
 
Sachmangel
 
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich noch den vereinbarten technischen Lifevorschriften. Falls wir noch Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
 
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziff, 31.
 
43 Für Sachmängel die durch ungeeignete de, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritten Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
 
44. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mangel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
 
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder in. Erstmusterprüfung vereinbart ist die Rüge von Mangeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hatte feststellen können.
 
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche
 
47, Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wohl die beanstandete Ware noch oder liefern einwandfreien Ersatz.
 
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit noch, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist
setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Noch erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware noch unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch de, Ware.
 
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
 
 
 
 
 
Sonstige Ansprüche, Haftung
 
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schaden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Partners,
 
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
 
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fallen, in denen noch Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
 
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
 
Höhere Gewalt
 
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen noch Treu und Glauben anzupassen.
 
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
 
57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
 
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11 . April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
 
Räder Wendt GmbH & Co.
Groot Weid 4
D-25337 Seeth-Ekholt
 
Stand 11/2013
 
 
 
Bestimmungsfaktoren für die Wahl von Rädern und Rollen
 
1. Bereifung
 
Der Bereifung kommt bei der Wahl des richtigen Rades bzw. der Rolle eine entscheidende Bedeutung zu, denn von ihr hängen die Tragfähigkeit und der Rollwiderstand ab. Aus diesem Grund sind die Räder und Rollen in diesem Katalog nach der Bereifung als Hauptkriterium für die Auswahl gegliedert. Nebenstehende Übersicht weist die wesentlichen Merkmale der verschiedenen Bereifungen aus. Entsprechend zugeordnet sind jeweils Raddurchmesser und Tragfähigkeit.
 
2. Betriebsverhältnisse
a) Beschaffenheit der Fahrwege
 
Die Beschaffenheit der Fahrwege bestimmt die Reifenqualität und den Raddurchmesser. Es ist zweckmäßig, z.B. bei unebenen Böden einen elastischen Reifen mit großem Durchmesser zu wählen.
 
b) Umweltbedingungen
 
Das Material von Rad und Rolle wird von den Umwelteinflüssen bestimmt. Sofern in der nebenstehenden Tabelle nichts über Beständigkeit gegen Temperaturen, Chemikalien etc. ausgesagt ist, sollte im Werk genaue Auskunft eingeholt werden.
 
 
 
3. Tragfähigkeit
 
Bei der Bestimmung der Tragfähigkeit für das auszuwählende Laufzeug empfehlen wir nach folgender Formel zu verfahren:
 
Gesamtgewicht des Gerätes (= Eigengewicht + Zuladung) dividiert durch 3, denn häufig stehen bei unebenen Böden nur drei von vier Rädern auf. Zudem können durch Überfahren von Hindernissen kurzzeitig Überlastungen auftreten.
 
Die im Katalog oder Schriftwechsel angegebenen Tragfähigkeiten für Räder und Rollen sind gültig für Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 km/h auf ebenen, glatten Böden. Bei Verwendung im Temperaturbereich unter 5°C und über 30°C sind Produkte in Sonderausführung zu spezifizieren. Auf keinen Fall dürfen Standardprodukte unter diesen Bedingungen mit Nennlast betrieben werden.
 
 
 
4. Einsatzart und Dauer
 
Die Einsatzart und -dauer von Rad und Rolle bestimmt die Wahl des Lagers. Bei Radlagern sind zu unterscheiden:
 
Gleitlager
 
Einfache weitgehend wartungsfreie und stoßunempfindliche Lagerung. Bei Rädern aus Polyamid oder Guss finden keine zusätzlichen Lagerbuchsen Verwendung, da diese Werkstoffe gute Gleiteigenschaften besitzen.
 
Rollenlager
 
Robuste, widerstandsfähige, weitgehend wartungsfreie Lagerung. Das meist verwendete Lager für Geräte mit geringer Geschwindigkeit besitzt einen geringen Rollwiderstand.
 
Rillenkugellager
 
Leichter Lauf auch bei größeren Belastungen und Geschwindigkeiten, für ununterbrochenen Einsatz. Rillenkugellager finden hauptsächlich in technisch anspruchsvollen Geräterollen Anwendung.
 
Kegelrollenlager
 
Einsatz in Schwerlasträdern für hohe Belastungen und Geschwindigkeiten. Kegelrollenlager eignen sich besonders zur Aufnahme kombinierter (radialer und axialer) Belastungen. Die Lagerung des Lenkgehäuses ist konstruktiv nach den Belastungen und Anforderungen der Lenkrollen ausgerichtet.
 
 
 
5. Anfahr- und Rollwiderstand
 
Der Anfahr- und Rollwiderstand wird bestimmt durch die Kraft, ein Fahrzeug fortzubewegen. Diese Widerstände sind abhängig vom Reifenmaterial, dem Raddurchmesser, der Fahrwegbeschaffenheit, dem Lagerelement und der Belastung.
 
Je größer der Raddurchmesser, um so geringer der Rollwiderstand.
 
Räder mit Polyamid- und Polyurethan-Laufflächen erzielen auf ebenen Böden den geringsten Anfahr- und Rollwiderstand.
 
 
 
6. Technischer Hinweis
 
Im Katalog oder Schriftwehsel angegebene Tragfähigkeiten für Räder und Rollen sind Werte bei statischer Last (Standbelastung), bei dynamischer Last (Fahrtbelastung) müssen je nach Bodenbeschaffenheiten bis zu 35% abgezogen werden.
 
Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
 
Räder Wendt GmbH & Co.
Groot Weid 4
D-25337 Seeth-Ekholt
 
Stand 11/2013
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
Rollenfertigung raeder-wendt

Rollenfertigung raeder-wendt

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